Zweck des Clubs

Art. 1

Unter dem Namen FOTO-CLUB RAPPERSWIL-JONA besteht eine am 5. Mai 1964 gegründete Vereinigung der Freunde und Interessenten der Amateur-Fotografie.
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 2

Der Club versucht, seinen Zweck zu erreichen durch:

  1. Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen an regelmässigen Zusammenkünften, Vorträgen, Wettbewerben und Exkursionen
  2. Führen einer Bibliothek
  3. Führen eines Ateliers und den dazugehörenden Apparaten, Utensilien, usw.
     

 

Mitgliedschaft

Art. 3

Der Club besteht aus:

  1. Aktivmitgliedern
  2. Passivmitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

Als Aktivmitglieder können Fotoakteure aufgenommen werden. Das Stimmrecht steht nur den Aktiv- und Ehrenmitgliedern zu. Als Passivmitglieder können Amateure, Berufsfotografen und Firmen aufgenommen werden, die gewillt sind, den Club zu unterstützen.
Clubmitgliedern, die sich um den Club in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie geniessen dadurch die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch beitragsfrei.

 

Art. 4

Aktivmitglied des Foto-Clubs kann werden, wer in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser gibt die Namen der Angemeldeten an der nächsten ordentlichen Zusammenkunft bzw. an der Generalversammlung bekannt.

Art. 4a

Ein Wechsel der Mitgliedschaft, z.B. von aktiv zu passiv kann nur durch schriftliche Erklärung auf Ende eines Kalenderjahres an den Vorstand erfolgen.

 

Art. 5

Der Austritt aus dem Club kann nur durch schriftliche Erklärung auf Ende eines Kalenderjahres an den Vorstand erfolgen.

 

Art. 6

Clubmitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen oder dem Ansehen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

 

Organisation

Art. 7

Die Organe des Clubs sind:

  1. die Generalversammlung
  2. die ordentlichen Zusammenkünfte und Vereinsversammlungen
  3. der Vorstand
  4. die Rechnungsrevisoren und 1 Ersatzmitglied

 

Art. 8

Der ordentlichen Generalversammlung, die zu Anfang jeden Jahres erfolgt, liegen folgende Geschäfte ob:

  1. Bekanntgabe der Traktandenliste
  2. Protokoll der letzten Generalversammlung
  3. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung mit dem Revisorenbericht
  4. Festsetzung des Jahresbeitrages
  5. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Ausschluss von Mitgliedern
  8. Statutenrevision

Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die diesbezüglichen Geschäfte in der Einladung zur Generalversammlung angezeigt werden.

 

Art. 9

Für Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Sie werden nur auf besonderen Beschluss geheim vorgenommen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Recht des Stichentscheides.

 

Art. 10

Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, nämlich: - Präsident - Vizepräsident - Aktuar - Kassier - und 1 bis 3 Beisitzer. Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, übrige Vorstandsmitglieder jährlich. Der Präsident vertritt den Club nach innen und aussen. Er führt mit dem Aktuar bzw. dem Kassier rechtsverbindliche Kollektiv-Unterschrift. Der Vizepräsident und der Kassier vertreten den Präsidenten bei dessen Verhinderung in allen seinen Funktionen. Der Kassier führt die Buchhaltung und die Kasse sowie das Mitgliederverzeichnis.

 

Art. 11

Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung zu prüfen und über den Befund der Generalversammlung Bericht zu erstatten und den Antrag zu stellen.

 

Finanzielles

Art. 12

Die für die Durchführung der Aufgaben des Clubs erforderlichen Geldmittel werden beschafft durch:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Passivmitgliederbeiträge
  3. freiwillige Spenden und ähnliche Zuwendungen

 

Art. 13

Die finanziellen Beitragspflichten unserer Mitglieder werden im Beitragsreglement abschliessend geregelt, welches integrierender Bestandteil unserer Statuten bildet. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Generalversammlung jährlich festsetzt. (siehe Art. 8d).

 

Allgemeines

Art. 14

Der Vorstand ist ermächtigt, einmalige Ausgaben bis zum Höchstbetrag von CHF 1'000.00, max. CHF 3'000.00 pro Jahr, selbständig zu beschliessen. Für grössere Beträge ist die Genehmigung einer Vereinsversammlung einzuholen.

 

Art. 15

Die Benützer von Eigentum des Clubs (z.B. Studio, Geräte) sind gehalten, die Einrichtungen sorgfältig zu behandeln.  Allfällige Beschädigungen sind unverzüglich dem Vorstand zu melden. Der Schadenstifter ist dem Club gegenüber für den angerichteten Schaden voll haftbar.

 

Art. 16

Die Ausgabe der Bücher durch den Bibliothekar erfolgt nach einer besonderen Regelung. Für Beschädigungen oder Verlust der aus der Bibliothek stammenden Bücher haftet das Mitglied.

 

Art. 17

Der Club unterstützt Veranstaltungen wie unter Artikel 2a genannt mit Preisen und Beiträgen.

 

Auflösung des Vereins

Art. 18

Die Auflösung des Clubs kann nur durch den Beschluss der Generalversammlung geschehen, und zwar ist dafür die Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder notwendig.

 

Art. 19

Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen soll zinstragend auf einem Sparkonto der St. Gallischen Kantonalbank, Filiale Rapperswil, angelegt werden und während zehn Jahren einem neu zu gründenden Verein mit gleichem Zweck frei zur Verfügung stehen. Nach Ablauf dieser Frist geht das Vermögen, zusammen mit den Einrichtungen und Apparaten, die fünf Jahre nach Auflösung des Clubs bestmöglichst zu verkaufen sind, örtlichen wohltätigen Institutionen zu.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 14. März 2014 genehmigt und ersetzen alle vorhergehenden Statuten und Statutenänderungen.



Rapperswil-Jona, 20. Januar 2023

 

 

Beitragsreglement

  1. Dieses Beitragsreglement setzt die finanziellen Beitragspflichten unserer Mitglieder fest
  2. Gemäss rechtskräftigen Beschlüssen anlässlich der Generalversammlung vom 17. Januar 2020, beträgt der Jahresbeitrag
    • für Aktiv-Mitglieder CHF 250.-
    • für Jugendliche, Studenten und IV-Bezüger CHF 125.-
    • für Passiv-Mitglieder CHF 50.-
    • Mitglieder, die erst ab dem 1. Juli beitreten bezahlen den halben Jahresbeitrag für das laufende Jahr
  3. Diese Beträge müssen an jeder Generalversammlung neu festgelegt werden.
  4. Diese Beträge müssen an jeder GV neu festgelegt werden